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Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß das Kfz bei intakter Lenkradsperre und intaktem Lenkradschloß nur mit einem passenden Schlüssel in Bewegung gesetzt worden sein kann, muß der VN darlegen und hinreichend wahrscheinlich machen, wie der angebliche Täter in den Besitz des passenden Schlüssels gelangt sein konnte. Dazu langt die Darstellung theoretisch denkbarer Möglichkeiten nicht.
Vgl. OLG Hamm SP 1993, 328 m.w.H.; LG München I SP 1992, 349 SP 1994, 357 [...]